AGB

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Alternativ können Sie sich unsere AGBs auch als Datei im PDF−Format herunterladen. Sollten Sie keinen Adobe Reader installiert haben, können Sie ihn hier herunterladen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

( 1 ) Unsere Verkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ( § 13BGB ) sowie im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern ( § 310 BGB ) ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers ( Nichtverbraucher gemäß § 310 BGB ) sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
( 3 ) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

§ 2 Angebote und Preise

( 1 ) Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
( 2 ) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
( 3 ) Verpackungskosten, Miet− und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial ( Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter und anderes ) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.
( 4 ) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
( 5 ) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten ( insbesondere Lagerspesen ) hat der Käufer zu tragen.
( 6 ) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtungen ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
( 7 ) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder − Senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht− Versand− und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Käufer ein Kündigungsrecht zu.
( 8 ) Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

§ 3 Bestellung und Auftragsannahme

Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Lieferzeit

( 1 ) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
( 2 ) Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
( 3 ) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
( 4 )Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.

§ 5 Rücktritt

( 1 ) Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
( 2 ) Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

( 1 ) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
( 2 ) Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zahlbar.
( 3 ) Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für diesen Fall sind Skontoabzüge nur vom Nettorechnungsbetrag, also nach Abzug von Rabatt, Fracht usw. zulässig. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
( 4 )Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
( 5 ) Im Falle einer Mahnung entsteht eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
( 6 ) Bei überschreitung des Zahlungszieles oder nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei Kaufverträgen mit Nichtverbrauchern werden bei überschreitung des Zahlungszieles oder nach erfolgter Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag fällig.
( 7 ) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht. Etwaige Diskont− und Wechselspesen oder sonst mit der Hergabe von Scheck und Wechsel entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
( 8 ) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
( 9 ) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
( 10 ) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
( 11 ) Ist der Schuldner Verbraucher ( § 13 BGB ), so kommt er mit der Zahlung des Kaufpreises spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, so kommt der Schuldner, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

( 1 ) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Ist der Käufer Unternehmer bzw. Kaufmann, so ist er verpflichtet, diese Mängel bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag schriftlich mitzuteilen.
( 3 ) Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form− und fristgerechten Rügen dar.
( 4 ) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer den Lieferanten gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
( 5 ) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten eine Frist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.
( 6 ) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
( 7 ) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
( 8 ) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
( 9 ) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
( 10 ) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 2 Jahre, es sei denn es liegt ein Fall des § 488 I Nr. 2 BGB ( Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen ) vor, dann verbleibt es bei der 5−jährigen Verjährung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
( 11 ) Ist der Vertragspartner Nichtverbraucher ( § 13 BGB ), so gelten abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen folgende Vertragsbedingungen als vereinbart:
( 12 ) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ( § 14 BGB ) beträgt 1 Jahr, es sei denn, es liegt ein Fall des § 488 I Nr. 2 BGB ( Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen ) vor, dann verbleibt es bei der 5−jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
( 13 ) Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
( 14 ) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

§ 8 Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffenen spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:
( 1 ) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen. ( 2 ) Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
( 3 ) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist er zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
( 4 ) Ist der Vertragspartner Unternehmer ( § 14 BGB ) ist der Schadenersatz statt der Leistung ( bei Nichterfüllung § 230 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB ) sowie der Verzögerungsschaden ( § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB ) auf das negative Interesse begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht ( Unmöglichkeit ) ist ausgeschlossen.

§ 9 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrücklich schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

( 1 ) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen ( erweiterter Eigentumsvorbehalt ).
Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ( etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung ) durch den Käufer ist keinesfalls gestattet.
( 2 ) Ist der Käufer Unternehmer, so ist eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
( 3 ) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr oder im Falle einer Verfügung der Ware durch den Verbraucher gemäß Ziffer 1 tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt ( Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung ) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
( 4 ) Ist der Käufer Unternehmer ( § 14 BGB ) und ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
( 5 ) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
( 6 ) übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die überschreitung vorliegt.
( 7 ) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

( 1 ) Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.
( 2 ) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich− Rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.